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   FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12   

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https://dejure.org/2015,7518
FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12 (https://dejure.org/2015,7518)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.03.2015 - 2 K 256/12 (https://dejure.org/2015,7518)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. März 2015 - 2 K 256/12 (https://dejure.org/2015,7518)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Absetzbarkeit von Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche als außergewöhnliche Belastung; Rechtliche Zwangsläufigkeit der für die Durchführung eines Zivilprozesses entstandenen Kosten als Ergebnis des staatlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kosten eines erbrechtlichen Prozesses in der Einkommensteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbstreit - und die Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche keine außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prozesskosten wegen erbrechtlicher Ansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche keine außergewöhnliche Belastung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prozesskosten bei Erbrechtsstreitigkeiten

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Anwalts- und Gerichtskosten aus einem Pflichtteilsstreit können bei der Einkommenssteuer nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche keine außergewöhnliche Belastung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 981
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- u. Gerichtskosten) um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar (gegen BFH-Urteil 12.05.2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).

    Das von den Klägern in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.5.2011 (Aktenzeichen VI R 42/10) sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

    Dieses Urteil sei am 20.12.2011 auch amtlich veröffentlicht worden (BStBl. II 2011, 1015).

    Die Kläger berufen sich weiterhin auf die neue Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 12.5.2011 (Aktenzeichen VI R 42/10).

    Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015) lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    Die Zivilprozesskosten sollen zudem der Höhe nach nur insoweit abziehbar sein, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten; etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.5. 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl 2011, 1015).

    Der BFH sieht die "Außergewöhnlichkeit" von Prozesskosten vor dem Hintergrund als gegeben an, dass diese nicht im sozialhilferechtlichen Regelbedarf enthalten seien (so die Argumentation des VI. Senats im BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).

    d) Gegen die vom BFH im Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 40, BStBl II 2011, 1015) vertretene Rechtsauffassung spricht aus Sicht des Senats schließlich auch, dass der BFH eine entsprechende Sichtweise in früheren Entscheidungen bereits ausdrücklich aufgegeben hatte.

    In seiner Rechtsprechung zu den Kosten einer Ehescheidung hatte der BFH mit einer ähnlich gelagerten Begründung wie derjenigen des VI. Senats in seinem Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) den Abzug von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung zunächst erlaubt.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 71/06

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    b) Auf der Tatbestandsebene des § 33 EStG kommt der Zusammenhang mit dem subjektiven Nettoprinzip in dem Merkmal der "Außergewöhnlichkeit" - umschrieben durch die (verunglückte) Formulierung "größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands" - zum Ausdruck (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27.9.2007 III R 71/06, abrufbar in juris).

    Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen, liegen (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.2007 III R 71/06, abrufbar in juris; a.A. Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 590, der die Einschränkung auf den existentiell notwendigen Lebensbedarf aus dem Merkmal "notwendig" ableitet und dieses im Sinne einer "existentiellen Notwendigkeit" interpretieren will).

  • LSG Bayern, 25.02.2010 - L 7 AS 117/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vorrangigkeit der Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bilden Prozesskosten weder Regel- noch Mehrbedarf (vgl. etwa Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.2.2010 L 7 AS 117/09, abrufbar in juris; Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 7.5.2013 L 6 AS 63/13 B, abrufbar in juris).

    Deren Bestimmungen sollen den Regelungen über die Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII vorgehen (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.2.2010 L 7 AS 117/09, abrufbar in juris).

  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    Denn zu der hier streitigen Rechtsfrage der Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG sind eine Vielzahl von Revisionsverfahren bereits beim BFH anhängig (vgl. z. B. die Übersicht im Urteil des Thüringer FG vom 14.5. 2014, EFG 2015, 37).

    Dennoch ist die überwiegende Mehrzahl der Finanzgerichte der geänderten Rechtsprechung gefolgt (vgl. Übersicht im Urteil des Thüringer FG vom 14.5. 2014 3 K 830/13, EFG 2015, 37).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip gebieten daher eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.3.1990 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 356).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    Diese Grundannahme, dass Prozesskosten nur als zwangsläufig zu erachten sind, wenn das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist, hat der BFH in der Folgezeit konsequent auch auf die Kosten eines Zivilprozesses übertragen und im Übrigen daran festgehalten, dass eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit spricht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 9.5.1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    In seinem Urteil vom 4.12.2001 III R 31/00 (BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382) hat der BFH seine Rechtsprechung zu dieser Problematik dahingehend modifiziert, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen seien, dann greife, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berühre und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des FG Düsseldorf inhaltlich voll an (ablehnend gegenüber der geänderten Rechtsprechung auch FG Hamburg, Urteil vom 24.9. 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41; Liebl, jurisPR-SteuerR 10/2014 Anm. 1; Heger in Blümich, Kommentar zum EStG, § 33 RNr. 220).
  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    In seinem Urteil vom 2.10.1981 VI R 38/78 (BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116) setzte sich der BFH mit dieser Rechtsprechung auseinander und gestand ausdrücklich zu, dass es darauf, dass eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne, bei der Bestimmung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht allein ankommen könne, weil sonst auch Aufwendungen für jeden anderen rechtsgestaltenden Staatsakt, wie z.B. die Gebühren des Standesbeamten für eine Eheschließung, als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen wären.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2013 - L 6 AS 63/13
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12
    Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bilden Prozesskosten weder Regel- noch Mehrbedarf (vgl. etwa Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.2.2010 L 7 AS 117/09, abrufbar in juris; Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 7.5.2013 L 6 AS 63/13 B, abrufbar in juris).
  • BFH, 08.11.1974 - VI R 22/72

    Ehescheidungskosten - Außergewöhnliche Belastung - Detektiv - Kosten der

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 239/67

    Ehescheidungskosten - Zwangsläufiges Entstehen - Verschulden

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 08.07.2010 - VI R 10/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist

  • BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13

    Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 19.03.2013 - IX R 41/12

    Keine Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung - Kein

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

  • FG Düsseldorf, 11.02.2014 - 13 K 3724/12

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 15.06.2016 - VI R 29/15

    Zivilprozesskosten aus erbrechtlichen Streitigkeiten keine außergewöhnliche

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. März 2015  2 K 256/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger ihr Begehren zur Berücksichtigung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen weiterverfolgten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 981 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 18. März 2015  2 K 256/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 3. Juli 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2012 in der Weise zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.811,20 EUR berücksichtigt werden.

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